Satzung
des

Karneval-Verein-Bauernheim e.V.
(K.V.B)

§ 1 Name , Sitz , Geschäftsjahr  Der Verein führt den Namen: Karneval Verein Bauernheim e.V.
Abkürzung: K.V.B und ist in das Vereinsregister eingetragen.  Der Verein hat seinen Sitz in 61169 Friedberg/Hessen, im Ortsteil Bauernheim Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.  


§ 2 Zweck des Vereins  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
Um dem Vereinszweck konstant und nachhaltig gerecht werden zu können, wird insbesondere auch der jugendliche Nachwuchs gefördert. 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft  Mitglied kann jede Person werden, die das 16.Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des K.V.B anerkennt.   Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.   Der K.V.B führt aktive und fördernde Mitglieder.
Die Mitgliedschaft kann auf Antrag des Mitglieds für eine bestimmte Zeit ruhen.   Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
Personen unter 16 Jahren können als beitragsfreie Mitglieder aufgenommen werden. 




 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 
Jedes Mitglied kann seinen persönlichen Austritt schriftlich beim Vorstand erklären.  Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, wobei die Kündigung der Mitgliedschaft mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem K.V.B gegenüber erklärt werden muss. Fällige Beiträge müssen noch entrichtet werden.
Bei groben Verstößen gegen die Satzung oder das Vereinsinteresse kann der Ausschluss eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.  Der Tod des Mitglieds beendet die Mitgliedschaft im K.V.B.  Die Auflösung des Vereins beendet ebenfalls die Mitgliedschaft.  Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn der Beitragsrückstand trotz Mahnung einen längeren Zeitraum als ein Jahr umfasst. Ein Ausschlussverfahren ist beim Vorstand zumindest 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu beantragen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das K.V.B – Vermögen. In seinem Besitz befindliches K.V.B – Vermögen ist zurückzugeben.

§ 5 Pflichten der Mitglieder  Jedes K.V.B – Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des K.V.B einzuhalten, das Ansehen und die Ehre des K.V.B zu fördern und sich allen Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den K.V.B zu schädigen. Es ist weiter Pflicht der K.V.B – Mitglieder, an den Mitgliederversammlungen soweit irgendwie möglich teilzunehmen.
Die K.V.B – Mitglieder haben einen jährlichen vorauszahlbaren Beitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Die bei nicht barer Zahlung ( Bankeinzug etc. ) vom Mitglied selbst verschuldeten Gebühren und Kosten Dritter sind vom Mitglied zu tragen!

§ 6 Rechte der Mitglieder  Die aktiven und passiven Mitglieder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben bei allen Mitgliederversammlungen des K.V.B Sitz und Stimme. Ihnen steht das aktive und nach vollendetem 18. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht zu. Sie können sachliche Anträge stellen und verlangen, dass hierüber abgestimmt wird. 

§ 7 Beiträge 
Eine Veränderung des Beitrags kann jeweils in der Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr beschlossen werden.  Die Beitragszahlung durch die Mitglieder erfolgt im Geschäftsjahr
jeweils bis zum 01. September Ehrenmitglieder und Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind beitragsfrei. 


§ 8 Finanzen  Die Gelder des K.V.B sind durch den Kassenwart ordnungsgemäß zu verwalten.  Anfallende Ausgaben sind vorher dem Kassenwart anzuzeigen.  Über außerordentliche Kostenerstattungen entscheidet der Vorstand.
Ausgenommen davon sind jährlich wiederkehrende Ausgaben.  Jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erstellt der Kassenwart dem Vorstand einen Finanzbericht. 

§ 9 Mitgliederversammlung  Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt; alle Mitglieder sind wählbar.  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Vorstandmitglied nach Beschluss des Vorstandes einberufen. Die schriftliche Einladung an alle Mitglieder erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus mit Angaben der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ergänzen.  Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Sie entscheidet durch offene Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der erschienenen Mitglieder ist geheim abzustimmen.  Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über :

a. eine Änderung der Satzung ,
b. Durchführungsbestimmungen ,
c. eine Ernennung von Ehrenmitgliedern ,
d. den Ausschluss von Mitgliedern ,
e. die Auflösung des Vereins .  In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.  Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.  Stimmenthaltung bedeutet Nichtteilnahme an der Abstimmung.  Bei schriftlichem Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.  Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt und alle Beschlüsse werden dokumentiert. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.







§ 10 Der Vorstand 
Der Vorstand wird für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.  Es können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.  Zum Vorstand gehören :

der 1. Vorsitzende ,
der stellv. Vorsitzende ,
der Kassenwart ,
der Schriftführer ,
und 3 Beisitzer



Der Vorstand wird funktionsgebunden gewählt .  Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so kann von der Mitgliederversammlung der Einzelne in den Vorstand nachgewählt werden.  Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.  Sitzungen des Vorstandes werden nach eigenem Beschluss oder nach Bedarf vom
1. Vorsitzenden mindestens eine Woche im Voraus einberufen.  Der Vorstand entscheidet durch offene Abstimmung.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.  Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart. Sie sind alleinvertretungsberechtigt. Der Verein kann gerichtlich, außergerichtlich und in der Öffentlichkeit durch diese drei Vorstandsmitglieder vertreten werden. 


§ 11 Revisionskommission  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.  Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.  Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung in jedem Geschäftsjahr einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der anderen Vorstandsmitglieder. 







§ 12 Haftung 
Der Verein haftet für alle Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. 


§ 13 Auflösung des Vereins  Eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.  Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.  Sachwerte sind vorrangig den Vereinsmitgliedern zum Kauf anzubieten.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Friedberger Tafel e.V.“ die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Der Verein verliert seine Rechtsfähigkeit, wenn gegen ihn das Verfahren der Gesamtvollstreckung eröffnet wird.  Der Vorstand ist verpflichtet, im Fall der Überschuldung die Einleitung der Gesamtvollstreckung beim Gericht zu beantragen.
Wird die Pflicht zur Stellung des Antrags schuldhaft verletzt, sind die Vorstandsmitglieder für einen dadurch entstandenen Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich.  Die Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist im Vereinsregister einzutragen.
§ 14 Inkrafttreten  Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 15.07.2008 beschlossen worden .