Satzung
des
Karneval-Verein-Bauernheim
e.V.
(K.V.B)
§ 1 Name , Sitz ,
Geschäftsjahr Der
Verein führt den Namen: Karneval Verein Bauernheim e.V.
Abkürzung:
K.V.B und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der
Verein hat seinen Sitz in 61169 Friedberg/Hessen, im
Ortsteil Bauernheim
Das
Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.
Januar und endet am 31. Dezember
des Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im
Sinne
des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
Um
dem Vereinszweck konstant und nachhaltig gerecht werden zu können,
wird insbesondere auch der jugendliche Nachwuchs gefördert.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft Mitglied
kann jede Person werden, die das 16.Lebensjahr vollendet hat und die
Satzung des K.V.B anerkennt.
Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der
K.V.B führt aktive und fördernde Mitglieder.
Die
Mitgliedschaft kann auf Antrag des Mitglieds für eine bestimmte Zeit
ruhen.
Ehrenmitglieder
werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
Personen
unter 16 Jahren können als beitragsfreie Mitglieder aufgenommen
werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft Jedes
Mitglied kann seinen persönlichen Austritt schriftlich beim Vorstand
erklären.
Der
freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres zulässig, wobei die Kündigung der Mitgliedschaft
mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem
K.V.B gegenüber erklärt werden muss. Fällige Beiträge müssen
noch entrichtet werden.
Bei
groben Verstößen gegen die Satzung oder das Vereinsinteresse kann
der Ausschluss eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Der
Tod des Mitglieds beendet die Mitgliedschaft im K.V.B.
Die
Auflösung des Vereins beendet ebenfalls die Mitgliedschaft.
Nichtbezahlung
des Mitgliedsbeitrages, wenn der Beitragsrückstand trotz Mahnung
einen längeren Zeitraum als ein Jahr umfasst.
Ein
Ausschlussverfahren ist beim Vorstand zumindest 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung zu beantragen. Über den Ausschluss entscheidet
die Mitgliederversammlung. Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei
Ansprüche auf das K.V.B – Vermögen. In seinem Besitz befindliches
K.V.B – Vermögen ist zurückzugeben.
§ 5 Pflichten der Mitglieder Jedes
K.V.B – Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die
satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des K.V.B einzuhalten, das
Ansehen und die Ehre des K.V.B zu fördern und sich allen Handlungen
zu enthalten, die geeignet sind, den K.V.B zu schädigen. Es ist
weiter Pflicht der K.V.B – Mitglieder, an den
Mitgliederversammlungen soweit irgendwie möglich teilzunehmen.
Die
K.V.B – Mitglieder haben einen jährlichen vorauszahlbaren Beitrag
zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird.
Die
bei nicht barer Zahlung ( Bankeinzug etc. ) vom Mitglied selbst
verschuldeten Gebühren und Kosten Dritter sind vom Mitglied zu
tragen!
§ 6 Rechte der Mitglieder Die
aktiven und passiven Mitglieder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
haben bei allen Mitgliederversammlungen des K.V.B Sitz und Stimme.
Ihnen steht das aktive und nach vollendetem 18. Lebensjahr auch das
passive Wahlrecht zu. Sie können sachliche Anträge stellen und
verlangen, dass hierüber abgestimmt wird.
§ 7
Beiträge Eine
Veränderung des Beitrags kann jeweils in der Mitgliederversammlung
für das kommende Geschäftsjahr beschlossen werden.
Die
Beitragszahlung durch die Mitglieder erfolgt im Geschäftsjahr
jeweils bis zum 01. September
Ehrenmitglieder
und Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind beitragsfrei.
§ 8 Finanzen Die
Gelder des K.V.B sind durch den Kassenwart ordnungsgemäß zu
verwalten.
Anfallende
Ausgaben sind vorher dem Kassenwart anzuzeigen.
Über
außerordentliche Kostenerstattungen entscheidet der Vorstand.
Ausgenommen davon sind jährlich wiederkehrende Ausgaben.
Jeweils
zum Ende des Geschäftsjahres erstellt der Kassenwart dem Vorstand
einen Finanzbericht.
§
9 Mitgliederversammlung Die
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Alle
Mitglieder sind stimmberechtigt; alle Mitglieder sind wählbar.
Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem
Vorstandmitglied nach Beschluss des Vorstandes einberufen. Die
schriftliche Einladung an alle Mitglieder erfolgt mindestens 14 Tage
im Voraus mit Angaben der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung
kann die Tagesordnung ergänzen.
Die
Mitgliederversammlung ist mit einfacher
Mehrheit
beschlussfähig.
Sie
entscheidet durch offene Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens
einem Drittel der erschienenen Mitglieder ist geheim abzustimmen.
Mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder
entscheidet die Mitgliederversammlung über :
a. eine
Änderung der Satzung ,
b. Durchführungsbestimmungen ,
c.
eine Ernennung von Ehrenmitgliedern ,
d. den Ausschluss von
Mitgliedern ,
e. die Auflösung des Vereins .
In
allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.
Stimmenthaltung
bedeutet Nichtteilnahme an der Abstimmung.
Bei
schriftlichem Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder
ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Über
jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt und alle
Beschlüsse werden dokumentiert. Die Niederschrift ist vom
Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§
10 Der Vorstand Der
Vorstand wird für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung
gewählt.
Es
können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
Zum
Vorstand gehören :
der 1. Vorsitzende ,
der
stellv. Vorsitzende ,
der Kassenwart ,
der Schriftführer
,
und 3 Beisitzer
Der
Vorstand wird funktionsgebunden gewählt .
Scheidet
während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so kann von der
Mitgliederversammlung der Einzelne in den Vorstand nachgewählt
werden.
Der
Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der
Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung
gefassten Beschlüsse zu führen.
Sitzungen
des Vorstandes werden nach eigenem Beschluss oder nach Bedarf vom
1.
Vorsitzenden mindestens eine Woche im Voraus einberufen.
Der
Vorstand entscheidet durch offene Abstimmung.
Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind.
Gesetzliche
Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter und
der Kassenwart. Sie sind alleinvertretungsberechtigt. Der Verein kann
gerichtlich, außergerichtlich und in der Öffentlichkeit durch diese
drei Vorstandsmitglieder vertreten werden.
§ 11 Revisionskommission Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei
Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
Die
Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher
und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu
prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung in jedem
Geschäftsjahr einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der
anderen Vorstandsmitglieder.
§
12 Haftung Der
Verein haftet für alle Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von
ihm abgeschlossenen Versicherungen.
Darüber hinausgehende
Ansprüche gelten als ausgeschlossen.
§ 13 Auflösung des Vereins Eine
zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann
die Auflösung des Vereins beschließen.
Die
Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen
Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen
Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Sachwerte
sind vorrangig den Vereinsmitgliedern zum Kauf anzubieten.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die „Friedberger
Tafel e.V.“ die
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Der
Verein verliert seine Rechtsfähigkeit, wenn gegen ihn das Verfahren
der Gesamtvollstreckung eröffnet wird.
Der
Vorstand ist verpflichtet, im Fall der Überschuldung die Einleitung
der Gesamtvollstreckung beim Gericht zu beantragen.
Wird die
Pflicht zur Stellung des Antrags schuldhaft verletzt, sind die
Vorstandsmitglieder für einen dadurch entstandenen Schaden als
Gesamtschuldner verantwortlich.
Die
Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist im Vereinsregister
einzutragen.
§ 14 Inkrafttreten Diese
Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung
des Vereins am 15.07.2008 beschlossen worden .